Zum Jahreswechsel treten einige Gesetzesänderungen in Kraft, die sich für Sie finanziell bemerkbar machen könnten. Wir fassen die wichtigsten Neuerungen für Sie verständlich zusammen und geben Ihnen Anregungen.
Das ändert sich in 2024
Mehr Zuwendungen – weniger Steuern
Für Privatpersonen gibt es zum Jahreswechsel einige steuerliche Entlastungen. Gemäß dem Inflationsausgleichsgesetz steigt zum 1. Januar 2024 der steuerfreie Grundbetrag um 696 Euro auf 11.604 Euro und der Kinderfreibetrag für beide Elternteile um 360 Euro auf 6.384 Euro.
Durch das Inflationsausgleichsgesetz wurden bereits in diesem Jahr wesentliche Anpassungen vorgenommen. Die Tarifeckwerte wurden im Verhältnis zur erwarteten Inflation nach oben hin angepasst. Das hat Auswirkungen auf den Spitzensteuersatz. Dieser greift ab dem Jahr 2024 erst bei 66.761 Euro.
Auch 2024 werden die Bezugsgrößen der Sozialversicherung an die Einkommensentwicklung gekoppelt. So soll die Bezugsgröße 2024 in den alten Bundesländern auf 3.535 Euro (2023: 3.395 Euro) pro Monat oder 42.420 Euro im Jahr steigen. In den neuen Bundesländern erhöht sie sich für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 3.465 Euro (2023: 3.290 Euro) im Monat oder 41.580 Euro im Jahr.
Kontrovers diskutiert wird aktuell eine neue Einkommensgrenze für das Elterngeld. Eltern mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von bis zu 300.000 Euro und Alleinerziehende mit bis zu 250.000 Euro konnten bisher Elterngeld beantragen. Dies soll ab Jahresanfang anders werden. Ursprünglich sollte die Grenze ab 2024 auf 150.000 Euro sinken. Nach viel Kritik an diesem Vorhaben soll sie nun ab dem 1. April 2024 auf 200.000 und ein Jahr später auf 175.000 Euro sinken. Die Grenze für Alleinerziehende – derzeit bei 250.000 Euro – wird auf 150.000 Euro gesenkt. Eine finale Entscheidung darüber geht mit dem Beschluss des Bundeshaushalts im Dezember einher.
Erhöht werden soll für 2024 und 2025 der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Elternteile sollen dies dann für 15 statt zehn Arbeitstage pro Kind beziehen können, Alleinerziehende für 30 Arbeitstage. Zugleich sollen Eltern mit einem kranken Kind dann erst nach vier Tagen zum Arzt gehen müssen, um ein Attest zu erhalten. Bisher war dies ab dem ersten Tag erforderlich.
Finanzielle Verbesserungen können Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente ab Juli 2024 erwarten. Für Personen, bei denen der Rentenbeginn zwischen 2001 und Juni 2014 lag, gibt es einen Zuschlag von 7,5 Prozent. Wer die Rente erstmals zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 bezogen hat, erhält 4,5 Prozent mehr. Die Rentenversicherung prüft dabei selbst, wer davon profitiert, und zahlt den Zuschlag ohne Antragstellung aus. Auch die reguläre Rente wird ab Mitte Juli 2024 steigen – auf welche Höhe, wird erst im Frühjahr 2024 vom Bundeskabinett festgelegt.
Auch der Mindestlohn wird – um insgesamt 41 Cent – angehoben. Er liegt dann bei 12,41 Euro pro Stunde. Anfang 2025 steigt er um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro. Auch Personen, die einen Minijob haben, profitieren davon. Durch eine neue Reform steigen der Mindestlohn und die monatliche Entgeltgrenze für Minijobs parallel. Ab dem 1. Januar 2024 liegt die Entgeltgrenze nicht mehr bei 520 Euro, sondern bei 538 Euro pro Monat.
Wer auf Sozialhilfe oder Bürgergeld angewiesen ist, bekommt ab Januar 2024 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten 563 Euro im Monat. Das sind 61 Euro mehr als bisher. Für Paare gibt es pro Partner 55 Euro mehr. Insgesamt steigen die Regelsätze im Bereich der Sozialhilfe und im Bürgergeld um gut zwölf Prozent. Ebenso erhöhen sich die Beträge für den persönlichen Schulbedarf.
Für pflegebedürftige Menschen und ihre betreuenden Angehörigen bringt das Jahr 2024 wichtige Veränderungen. So werden das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht. Außerdem können berufstätige pflegende Angehörige ab 2024 das Pflegeunterstützungsgeld jährlich für bis zu zehn Arbeitstage beantragen. Bisher war dies nur einmal pro Pflegefall möglich. Auch der Zuschuss zum Eigenanteil an den Pflegekosten bei einer Heimunterbringung wird 2024 erhöht. Im ersten Jahr steigt er von bisher fünf auf 15 Prozent, im zweiten Jahr von 25 auf 30 Prozent, im dritten Jahr von 45 auf 50 Prozent und ab dem vierten Jahr von 70 auf 75 Prozent.
Mehr Förderung – weniger CO2-Ausstoß
Kaum ein Gesetzesvorhaben wurde im laufenden Jahr wohl so heftig und kontrovers diskutiert wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder „Heizungsgesetz“, das ab 2024 greift. Demnach dürfen ab 2024 nur noch Heizungen mit einem hohen Verbrauchsanteil erneuerbarer Energien in Häuser eingebaut werden.
Vor 2024 eingebaute funktionierende Heizungen müssen dabei allerdings nicht – wie vielfach befürchtet – ausgetauscht werden. Ab 2024 neu eingebaute Heizungen in neu errichteten Gebäuden in Neubaugebieten müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. In Bestandsgebäuden und bei Neubauten, die Baulücken füllen, gilt diese Vorgabe erst später. Hier soll zunächst eine verpflichtende kommunale Wärmeplanung vorliegen.
In Städten ab 100.000 Einwohnern soll diese bis Juli 2026 erstellt sein. In kleineren Städten oder Gemeinden bis Juli 2028. Für Kommunen mit unter 10.000 Einwohnern gelten flexiblere Vorgaben. Nach dem 1. Januar 2024 eingebaute Öl- und Gasheizungen sollen schrittweise klimafreundlicher werden. Ab 2029 müssen sie Stück für Stück mehr klimaneutrales Gas oder Öl verwenden. Ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 zwingend 30 Prozent oder mehr, ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent. Ab 2045 dürfen Heizungen nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Mit diesen Änderungen geht auch ein neues staatliches Förderkonzept einher. Wer ab 2024 eine klimafreundliche Heizung einbaut, erhält eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung ist bis Ende 2024 zusätzlich ein Geschwindigkeitsbonus von 25 Prozent vorgesehen. Einkommensabhängig erhalten selbstnutzende Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich noch einmal einen Bonus von 30 Prozent. Die Boni können miteinander kombiniert werden. Die Förderung darf aber 70 Prozent der Kosten nicht übersteigen.
Einfacher werden soll ab 2024 die Installation eines sogenannten Balkonkraftwerks. Dafür hat die Bundesregierung entsprechende Gesetzesänderungen im Miet- und Wohnungseigentümerrecht beschlossen. Ein Balkonkraftwerk soll dabei künftig als privilegierte Maßnahme eingestuft werden. Dies umfasst bauliche Veränderungen, die weder Vermieter noch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) blockieren können. Ihr Mitspracherecht, wie ein Balkonkraftwerk angebracht wird, bleibt aber weiter bestehen. Mit den geplanten Neuerungen einher gehen erweiterte Leistungs- und Nutzungsparameter sowie ein vereinfachtes Anmeldeverfahren der begehrten Anlagen. Aktuell befindet sich das Vorhaben noch in der Abstimmung.
Auch im Supermarkt ändert sich für Verbraucherinnen und Verbraucher etwas. Denn: Zum Jahresstart 2024 werden Milch, Milchmischgetränke und alle trinkbaren Milcherzeugnisse, die in Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter angeboten werden, gemäß Verpackungsgesetz (VerpackG) pfandpflichtig. Dann wird auch dafür ein Pfand von 25 Cent fällig. Erfasst werden dabei Getränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent – zum Beispiel Kakaodrinks oder auch Trinkjoghurts.
Apropos Getränke: Ab Juli 2024 sind gemäß einer EU-Richtlinie bei PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern sogenannte Tethered Caps Pflicht. Dabei handelt es sich um Verschlüsse, die während der gesamten Nutzungsdauer am Behälter verbleiben. Verschlüsse sollen so nicht mehr losgelöst in der Umwelt landen oder für das Recycling verloren gehen. Einige Getränkehersteller wie Coca- Cola haben schon frühzeitig auf diese Vorgabe reagiert und ihre Produktion entsprechend umgestellt.
Gut zu wissen
Sehr wahrscheinlich werden zum Jahreswechsel die Steuererleichterungen auslaufen, die seit der Pandemie vorübergehend für Speisen in der Gastronomie galten. Nach mehrfacher Verlängerung soll der Mehrwertsteuersatz ab Januar 2024 nach dem Willen der Bundesregierung wieder von sieben auf 19 Prozent steigen. Betroffene Branchen setzen sich allerdings weiterhin für eine Entfristung ein.
Mehr Kilmaschutz – weniger Bürokratie
Eine ganze Fülle von Neuerungen – insbesondere für Unternehmerinnen und Unternehmer – soll das sogenannte Wachstumschancengesetz mit sich bringen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde bereits vorgelegt. Der finale Beschluss steht derzeit noch aus. Ziel des Gesetzes ist es, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit für Unternehmen in Deutschland zu verbessern und steuerliche Anreize für Investitionen in klimafreundliche Technologien zu setzen. Zentral ist dabei die vorgesehene Einführung einer Investitionsprämie für Energieeffizienzmaßnahmen zur Förderung der Transformation der Wirtschaft. Die Regierung plant, die Aufwendungen für Energieeffizienzmaßnahmen von Unternehmen mit 15 Prozent der Aufwendungen als direkte finanzielle Unterstützung zu bezuschussen.
Zudem soll das Gesetz unter anderem einen zusätzlichen steuerlichen Impuls für mehr Forschung setzen. Neben Personalkosten sollen künftig auch Sachkosten gefördert werden. Außerdem wird die maximale Bemessungsgrundlage verdreifacht. Dadurch steigen auch die Förderbeträge. Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine Erhöhung des Fördersatzes von 25 auf 35 Prozent vorgesehen.
Ein erklärtes Ziel ist es überdies, das Steuersystem zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Weitere Punkte (Auswahl): Die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand sollen von 14 auf 16 Euro beziehungsweise von 28 auf 32 Euro (bei Abwesenheit von 24 Stunden) steigen. Der Freibetrag für Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen soll auf 150 Euro steigen (bisher 110 Euro). Die Abziehbarkeitsgrenze für Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner soll nicht mehr bei 35 Euro, sondern ab 2024 bei 50 Euro liegen. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sollen künftig bis zu einer Höhe von 1.000 Euro steuerfrei sein. Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll von 600 auf 1.000 Euro steigen.
Die mit dem Alterseinkünftegesetz im Jahr 2005 begonnene Umstellung der Besteuerung von Altersrenten auf die nachgelagerte Besteuerung beinhaltet unter anderem, dass der steuerpflichtige Anteil neu beginnender Renten jährlich ansteigt. Bisher wäre die vollständige Steuerpflicht für Neurenten im Jahr 2040 erreicht worden. Dieser Übergangszeitraum soll zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen nun bis zum Jahr 2058 verlängert werden.
Achtung!
Diese Informationen geben einen groben Überblick über die beschlossenen oder zu erwartenden Regelungen für das Jahr 2024 geben. Sie wurde Mitte November 2023 fertiggestellt. Spätere Neuerungen konnten nicht berücksichtigt werden. Bei Redaktionsschluss befanden sich einige der hier beschriebenen Regelungen noch im Gesetzgebungsverfahren.