Das ändert sich in 2023

Zum Jahreswechsel treten einige Gesetzesänderungen in Kraft, die sich für Sie finanziell bemerkbar machen könnten. Vom Sparerpauschbetrag bis hin zur elektronischen Krankmeldung: Wir fassen die wichtigsten Neuerungen für Sie verständlich zusammen und geben Ihnen Anregungen.

Staatliche Leistungen

Erhöhung des Kindergeldes und Kinderfreibetrags

Ab dem 1. Januar 2023 erhöht sich das Kindergeld einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind. Das bedeutet für das erste und zweite Kind eine Erhöhung von 31 Euro und ab dem dritten Kind eine Erhöhung von 25 Euro im Monat. Zusätzlich erfolgt eine Anpassung des Kinderfreibetrags. Aktuell liegt dieser bei 8.548 Euro. Im neuen Jahr steigt er um 404 Euro an und liegt dann bei 8.952 Euro jährlich je Kind für beide Elternteile. Bei getrennten Eltern wird der halbe Freibetrag angesetzt.

Ausbildungsfreibetrag wird angehoben

Viele Eltern unterstützen ihre Kinder während der Berufsausbildung finanziell. Ist der Nachwuchs zum Beispiel volljährig und wohnt nicht mehr zu Hause, so kann der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (so genannter „Ausbildungsfreibetrag“) geltend gemacht werden. Dieser wird ab dem 1. Januar 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.

Verdienstgrenze für Midijobs steigt

Ab dem neuen Jahr können Midijobber:innen pro Monat zwischen 520 und 2.000 Euro verdienen. Bisher durften Arbeitnehmende dieser Gruppe monatlich maximal 1.600 Euro verdienen. Bis zu dieser Grenze gilt, dass Beschäftigte geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Hartz IV wird durch das Bürgergeld abgelöst

Ab Januar 2023 löst das Bürgergeld die bisherigen Hartz IV-Leistungen ab. So bekommt ab Januar 2023 eine einzelne Person als Regelbedarf 502 Euro, ein Paar in einer Bedarfsgemeinschaft 902 Euro.

Wohngeld-Anpassungen

Mehr Haushalte als bisher sollen ab Januar mit einem staatlichen Mietzuschuss entlastet werden: Ab 2023 sollen rund zwei Millionen Haushalte Wohngeld erhalten. Bisher haben 600.000 Haushalte diese Leistung erhalten. Außerdem soll das Wohngeld um durchschnittlich 190 Euro auf rund 370 Euro im Monat aufgestockt werden. Die Höhe des Wohngelds hängt dabei nicht nur vom Einkommen, sondern auch von Miete, Haushaltsgröße und Wohnort ab.

Steuern

Steuerlicher Grundfreibetrag

Der Einkommensteuertarif bemisst sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Bis zum sogenannten Grundfreibetrag ist das Einkommen steuerfrei. Ab dem 1. Januar 2023 wird dieser für Alleinstehende auf 10.908 Euro angehoben. Bei verheirateten Paaren verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 21.816 Euro. Eine weitere Anhebung ist für 2024 vorgesehen. Weiterhin wird der Spitzensteuersatz, statt wie bisher bei 58.597 Euro, in 2023 ab 62.810 Euro greifen.

Weniger Steuern auf Kapitalerträge

Der Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalerträgen, der Sparerpauschbetrag, erhöht sich in 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro und bei Ehegatten von 1.602 Euro auf 2.000 Euro. Der Sparerpauschbetrag wird unmittelbar bei der Abrechnung der Kapitalerträge durch die Kreditinstitute berücksichtigt, wenn ein Freistellungsauftrag bei der Bank erteilt wurde.

Höhere Homeoffice-Pauschalen

Ab 2023 können statt 600 bis zu 1.260 Euro Homeoffice-Pauschale bei der Steuererklärung angesetzt werden. Ab 2023 können bis zu 210 statt bisher 120 Homeoffice-Tagen bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Rentenbeiträge werden voll absetzbar

Ab dem 1. Januar 2023 können Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte. Für viele Bürgerinnen und Bürger bedeutet das eine Entlastung bei der Einkommensteuer.

Versicherungen

Steigende Krankenkassenbeiträge

Die Krankenkassen werden ihre Zusatzbeitrage individuell erhöhen. Die Beiträge steigen im Durchschnitt aller Krankenkassen um voraussichtlich 0,3 Prozent auf 16,2 Prozent vom Bruttolohn der krankenversicherten Person. Je nach Krankenkasse kann der Beitrag auch unterhalb liegen. Ihr Arbeitgeber übernimmt für Sie ab dem 1. Januar 2023 neben der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung, derzeit also 7,3 Prozent, auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrages. Er zahlt außerdem die Hälfte des Beitrags zur Pflegeversicherung, derzeit 1,525 Prozent. Daher unser Tipp: Vergleichen Sie die Leistungen als auch die Beiträge für 2023, ggf. ergibt sich im Gesamtpaket eine optimalere Konstellation. Gerne übernehmen dies auch unsere Spezialisten der R+V Versicherung. 

Jährliche Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze

Wie auch in den vergangenen Jahren wird auch im Jahr 2023 die Beitragsbemessungsgrenze an die Einkommensentwicklung angepasst. Es gelten dann neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 4.987,50 Euro im Monat an. In der allgemeinen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat liegen.

Wohnen

Photovoltaik-Anlagen

Mitte Dezember wurde das Jahressteuergesetz verabschiedet, das umfangreiche Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen bedeutet: Rückwirkend zum 1.1.2022 werden PV-Anlagen bis 30 kWp nicht mehr für die Einkommenssteuer berücksichtigt. Ab 1.1.2023 gilt für private PV-Anlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent, der schon bei der Angebotserstellung vom Installationsbetrieb zu berücksichtigen ist. Außerdem wird die Einspeisung besser vergütet. Die neuen Vergütungssätze gelten auch schon für Anlagen, die noch im Jahr 2022 in Betrieb genommen wurden. Sie bleiben auch 2023 in konstanter Höhe erhalten.

Klimaabgabe fürs Heizen

Mieter zahlen die sogenannte CO2-Abgabe derzeit allein, ab Januar 2023 müssen sich Vermieter daran beteiligen. Maßstab ist die energetische Qualität des jeweiligen Gebäudes. Je schlechter diese ausfällt, umso höher liegt der Anteil der Vermieter. Bei besonders emissionsreichen Gebäuden müssen diese bis zu 95% der CO2-Abgabe tragen. Voraussetzung für eine Entlastung: Vermieter schlagen ihren Anteil nicht einfach auf die Miete um.

Sonstiges

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem gelben Papier bei Krankschreibungen hat ausgedient. Arbeitgeber müssen ab dem 1. Januar 2023 bei den Krankenkassen die Daten über die Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeitenden abrufen. Die Erkrankten müssen von da an keine Bescheinigung mehr vorlegen, die Arbeitsunfähigkeit aber weiter unverzüglich ihrem Arbeitgeber melden. Erkrankte erhalten bei Ärztinnen und Ärzten weiterhin eine Papierausfertigung für ihre Unterlagen. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt jedoch nicht für Privatversicherte.

Bundesweites 49-Euro-Ticket im Nahverkehr

Im Frühjahr 2023 soll das bundesweite 49-Euro-Ticket eingeführt werden. Für 49 Euro pro Monat können damit alle Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs genutzt werden. Das 49-Euro-Ticket wird es voraussichtlich digital und als Plastikkarte geben. Es soll jeweils für einen Monat gültig und nur im monatlich kündbaren Abo erwerbbar sein. Der Startzeitpunkt des 49-Euro-Tickets ist noch unklar.


Zuletzt aktualisiert am 05. Januar 2023.

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Hinweis auf Beratung: Dieser Beitrag gibt nur Anregungen und kurze Hinweise sowie lediglich einen groben Überblick über die zu erwartenden gesetzlichen Regelungen 2023. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch Ihren Rechtsanwalt, Ihren Steuerberater oder durch das jeweilig zuständige Amt bzw. Unternehmen nicht ersetzen.