
Erhebung der Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungssteuer
Ab Januar 2009 gilt die Abgeltungssteuer für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es wird eine pauschale Steuer von 25 Prozent fällig. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Die Neuregelung der Besteuerung hat zur Folge, dass auch die Erhebung der Kirchensteuer an der Quelle, d. h. bei dem auszahlenden Kreditinstitut erfolgen kann. Bisher wurde die Besteuerung durch Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung vorgenommen. Damit die Bank die Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen kann, ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine Religionszugehörigkeit mitteilt.
Den Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer können Sie weiter unten als PDF herunterladen.
Erst mit Rückgabe des ausgefüllten Antrags an Ihre Bank kann sichergestellt werden, dass ab 2009 die Berechnung der Kirchensteuer auf steuerpflichtige Kapitalerträge direkt erfolgen kann. Liegt uns bei der Berechnung der Abgeltungssteuer keine Mitteilung der Konfessionszugehörigkeit vor, werden wir keine Kirchensteuer abführen. In diesem Fall muss der kirchensteuerpflichtige Anleger die abgeführte Kapitalertragsteuer in seiner Steuererklärung angeben. Die darauf entfallene Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung vom Finanzamt festgesetzt und erhoben. Diese Regelung gilt für einen Übergangszeitraum in den Jahren 2009 und 2010. Ab 2011 soll mittels der neuen Steueridentifikationsnummer, die automatisch die Religionszugehörigkeit berücksichtigt, die Erhebung grundsätzlich an der Quelle vorgenommen werden.
Wir empfehlen, den Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer möglichst zeitnah ausgefüllt und unterschrieben bei uns einzureichen. Wählen Sie den Kirchensteuereinbehalt im Wege der Veranlagung, müssen Sie wie bisher die oft komplizierte Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung vornehmen.
Ihr/e persönliche/r Kundenbetreuer/in informiert Sie gern ausführlich hierzu.
Den Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer können Sie weiter unten als PDF herunterladen.
Erst mit Rückgabe des ausgefüllten Antrags an Ihre Bank kann sichergestellt werden, dass ab 2009 die Berechnung der Kirchensteuer auf steuerpflichtige Kapitalerträge direkt erfolgen kann. Liegt uns bei der Berechnung der Abgeltungssteuer keine Mitteilung der Konfessionszugehörigkeit vor, werden wir keine Kirchensteuer abführen. In diesem Fall muss der kirchensteuerpflichtige Anleger die abgeführte Kapitalertragsteuer in seiner Steuererklärung angeben. Die darauf entfallene Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung vom Finanzamt festgesetzt und erhoben. Diese Regelung gilt für einen Übergangszeitraum in den Jahren 2009 und 2010. Ab 2011 soll mittels der neuen Steueridentifikationsnummer, die automatisch die Religionszugehörigkeit berücksichtigt, die Erhebung grundsätzlich an der Quelle vorgenommen werden.
Wir empfehlen, den Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer möglichst zeitnah ausgefüllt und unterschrieben bei uns einzureichen. Wählen Sie den Kirchensteuereinbehalt im Wege der Veranlagung, müssen Sie wie bisher die oft komplizierte Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung vornehmen.
Ihr/e persönliche/r Kundenbetreuer/in informiert Sie gern ausführlich hierzu.

