
Insolvenzsicherung
Wichtig für Altersteilzeitverträge
Am 1. Juli 2004 trat eine wichtige Änderung im Altersteilzeitgesetz (ATG) in Kraft. Nach einem neu eingeführten § 8a ATG ist bei Altersteilzeitverträgen im Blockmodell durch den Arbeitgeber eine Insolvenzsicherung vorzunehmen.
Das Blockmodell
Beim so genannten Blockmodell erbringt der Arbeitnehmer zunächst weiterhin die volle Arbeitsleistung. Hierfür erhält er jedoch nur die Hälfte des Entgelts (zzgl. Aufstockungsleistungen). Auf diese Weise wird ein Wertguthaben aufgebaut, das erst in der Freizeitphase des Arbeitnehmers abgebaut wird, ohne dafür Arbeitsleistungen erbringen zu müssen. Problematisch wird diese Verfahrensweise für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber vor Abbau des Wertguthabens insolvent werden sollte.
Dieser Gefahr wird mit der Änderung des ATG entgegengewirkt. Danach muss der Arbeitgeber, wenn das Wertguthaben einen bestimmten Betrag übersteigt, dasselbe "in geeigneter Weise" gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit absichern.
Wie kann der Arbeitgeber die Insolvenzsicherung gewährlleisten
Die Bank für Kirche und Caritas eG bietet ihren Kunden für diese Fälle folgende Lösung:
"Spareinlage mit Verpfändung an Arbeitnehmer"
Für jeden Arbeitnehmer, der Ansprüche aus Altersteilzeit besitzt bzw. aufbaut, wird ein Sparkonto angelegt, das auf den Namen des Arbeitgebers geführt wird. Auf dieses Konto wird während der Arbeitsphase des Arbeitnehmers das in EUR quantifizierte Wertguthaben eingezahlt und während der Freizeitphase sukzessive abgebaut. Der Insolvenzschutz ist dadurch gewährleistet, dass das Wertguthaben an den Arbeitnehmer verpfändet wird und somit im Insolvenzfall aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden kann.
Für Fragen zu der gesamten Thematik "Insolvenzsicherung von Alterszeitkonten" steht Ihnen Ihr Kundenbetreuer gern zur Verfügung.
